Mit der Änderung im Asylgesetzes, die heute in Kraft tritt, darf eine Ausländerbehörde geduldeten Menschen nur noch in Ausnahmefällen ein Arbeitsverbot auferlegen. „Nach wie vor wird noch viel zu häufig die Arbeitsaufnahme untersagt. So wird das Vorurteil geschürt, Geflüchtete würden nicht arbeiten wollen. Die Gesetzesänderung ist ein Schritt in die richtige Richtung“, begrüßt die Thüringer Beauftragten für Integration, Migration und Flüchtlinge, Mirjam Kruppa, diese Änderung. „Arbeitsverbote schränken nicht nur die Lebensführung der Betroffenen ein, sondern sind auch angesichts der Arbeitsmarktlage unsinnig“, macht die Beauftragte deutlich. Sie drängt darauf, dass die Bundesregierung ihrem Koalitionsvertrag entsprechend alle Arbeitsverbote umfassend aufhebt.
Ausländerbehörden haben bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis einen gesetzlichen Ermessensspielraum. Die aktuelle Gesetzesänderung schränkt diesen in Bezug auf geduldete Menschen, deren Asylantrag negativ beschieden wurde, die aber nicht ausreisen können, ein. „In nicht wenigen solchen Fällen wurde das Ermessen von Ausländerbehörden restriktiv ausgeübt“, berichtet Mirjam Kruppa. Erst vergangenen Monat habe sich ein verzweifelter Arbeitsgeber an die Beauftragte gewandt. Die Ausländerbehörde hatte seinem Mitarbeiter die Arbeitserlaubnis entzogen. „Statt zu arbeiten, sein Gehalt zu beziehen und Steuern zu zahlen, muss der Mann nun Sozialleistungen beantragen. Das ist absolut nicht vermittelbar und wäre gesetzlich nicht notwendig gewesen“, kritisiert die Beauftragte die Entscheidung der Ausländerbehörde. Mit der Gesetzesänderung werden die Ausländerbehörden nun grundsätzlich angehalten, geduldeten Menschen die Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Für Geflüchtete - mit Ausnahme aus der Schutzsuchenden aus der Ukraine – gilt in Deutschland in den ersten drei Monaten nach der Einreise ein generelles Arbeitsverbot. Dieses Arbeitsverbot verlängert sich bis zu sechs Monaten, wenn Menschen in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Wollen sie dann eine Arbeit aufnehmen, müssen sie bei ihrer Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Die nunmehr geltende gesetzliche Änderung betrifft § 61 Absatz 1 des Asylgesetzes. Danach soll nun einem Ausländer, der seit mindestens sechs Monaten die Duldung besitzt eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. „es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor.
Nach wie vor grundsätzlich von Arbeitsverboten betroffen bleiben Geflüchtete aus sicheren Herkunftsländern. Außerdem kann die Ausländerbehörde Menschen ohne Pass durch Arbeitsverbote sanktionieren.