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Asylbewerberleistungen

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfasst alle Leistungen, die Geflüchtete bis zu ihrer Anerkennung in Deutschland erhalten. Das Gesetz regelt neben der Unterbringung auch Leistungen für Hausrat, Ernährung, Kleidung und Körperpflege. Mit dem neuen Migrationspaket kam es seit dem 1. September 2019 zu Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und damit zu Neufestsetzungen der Bedarfssätze. Die Leistungssätze werden jährlich angepasst. Im Jahr 2024 lag die Grundleistungen für Alleinstehende bei 460 €. Seit 1. Januar 2025 wurde die Leistung auf 441 € reduziert.

Die Beträge reduzieren sich in Partnerschaften auf jeweils 90 Prozent der Leistungen. Für weitere Haushaltsangehörige bzw. Minderjährige werden diese je nach Alter weiter abgesenkt. Die Leistungen liegen damit unter den SGB II - Regelsätzen. Bewohnerinnen und Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft erhalten die Leistungen für Wohnung, Energie und Wohnungsinstandsetzung als Sachleistung. Im Jahr 2024 wurden die Leistungssätze auf 413 € erhöht. Seit 1. Januar 2025 wurden die Leistungen auf 397 € reduziert.

Durch eine weitere Gesetzesänderung im Jahr 2024 wurde die Bezahlkarte als Option für die Leistungsgewährung eingeführt. In Thüringen machen hiervon alle Landkreise Gebrauch - die kreisfreien Städte bisher nur zum Teil. Die Regelungen bezüglich betroffener Personengruppe, Gebietseinschränkung, Bargeldverfügung und Zahlungsverkehr sind dabei in jedem Landkreis unterschiedlich. Im Laufe des Jahres 2025 soll eine landesweite Bezahlkarte eingeführt werden, deren Nutzung den Kommunen jedoch freigestellt ist. Ausführliche Informationen und eine Übersicht zu den einzelnen Landkreisen finden sich beim Flüchtlingsrat Thüringen.

Eine Übersicht über die einzelnen Beträge sowie umfangreiche Informationen zum Thema Leistungssätze finden sich auf der Internetseite vom Informationsverbund Asyl & Migration.

Nach 36 Monaten (seit Änderung des AsylbLG zum 27. Februar 2024 - davor waren es 18 Monate) des Aufenthaltes erhalten Geflüchtete Leistungen analog zum Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistungen entsprechen den SGB II - Regelsätzen. Geflüchtete mit einem Schutzstatus fallen unter das Sozialgesetzbuch (SGB II) und erhalten SGB II - Leistungen beziehungsweise Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Leistungsausschluss im Asylbewerberleistungsgesetz in Dublin-Fällen

Die Bundesregierung hat im Oktober 2024 mit dem sogenannten Sicherheitspaket Leistungsausschlüsse im Asylbewerberleistungsgesetz für Asylsuchende beschlossen, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist und die keine Duldung erhalten. Betroffene Personen erhalten nach der Abschiebungsanordnung für das rein physische Existenzminimum nur noch zweiwöchige Überbrückungsleistungen. Nach Ablauf der zwei Wochen sollen bis auf wenige Ausnahmen keine Leistungen mehr erbracht werden.

Weiterführende Informationen bieten die Arbeitshilfe der GGUA zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen sowie die Internetseite des Informationsverbundes Asyl und Migration.

Am 31. Oktober 2024 ist das "Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems" in Kraft getreten, welches neben Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts auch Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes enthält. Mit Schreiben vom 3. April 2025 gibt das Thüringer Landesverwaltungsamt Hinweise zur Umsetzung.

Die Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge in den sozialen Netzwerken: