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Aktuelle Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Seit dem Angriff Putins auf die Ukraine fliehen hunderttausende Menschen gen Westen. Auch in Deutschland und Thüringen suchen immer mehr Menschen Zuflucht.

Das Büro der Beauftragten arbeitet kontinuierlich daran, neue und relevante Informationen hier zu veröffentlichen. Zuletzt wurden Inhalte auf dieser Seite am 23.04.2025 aktualisiert.

Ausführliche Informationen zur Situation an den Grenzen, zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt in Deutschland bieten die Internetseiten von

  • Einreise

    Am 9. März 2022 ist die „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV“ in Kraft getreten. Die überarbeitete Verordnung (Sechsten Änderungsverordnung) wurde bis zum 4. März 2026 verlängert. Der umfasste Personenkreis wird für Einreisen bis zum 4. Dezember 2025 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung von der Visumpflicht für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet gilt für Ukrainerinnen und Ukrainer, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben sowie für ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben.

    Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurden die Regelungen für Staatenlose und Drittstaatsangehörige verschärft. Diese sind nur noch von dem Erfordernis eines Visums zur Einreise nach Deutschland befreit, wenn sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten.

    Die Verordnung regelt zudem, dass die genannten Gruppen einen längerfristigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können. Soweit sie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, müssen sie dazu kein Visumverfahren im Herkunftsland durchlaufen (z.B. für Studentenvisa, Visa als Fachkraft oder für einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen). Sie können das Visum direkt bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Personen, die bereits ukrainische Geflüchtete aufgenommen haben, sollten sich mit der in ihrem Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt zuständigen Behörde (siehe unten unter "Kontakdaten vor Ort") bzw. mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen.

    Eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine hat das Bundesinnenministerium auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch zusammengestellt.

    Informationen zu Einreise, Visa und notwenigen Reisepässen für ukrainische Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine finden sich unter anderem auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (Deutsch, Ukrainisch, Russisch).

    Weiterführende Informationen zur Ausreise, Einreise nach Deutschland, Visa und weiteren Fragen bieten unter anderem die Internetseiten von Pro Asyl , des Flüchtlingsrats Mecklenburg-Vorpommern sowie des Flüchtlingsrats Thüringen sowie die IQ Fachstelle Einwanderung (Deutsch, Englisch, Russisch und Ukrainisch).

    Mit Schreiben vom 4. März 2022 hat das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Anwendungshinweise zur leistungsrechtlichen Einordnung und Unterbringung von aus der Ukraine geflüchteten Personen herausgegeben. Im Schreiben wird u.a. darauf verwiesen, dass der betreffende Personenkreis zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auch in der Übergangszeit, in der noch kein vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG möglich ist, berechtigt ist. Eine dezentrale Unterbringung bei Dritten ist zulässig. Die Unterbringung gehört zu den zu gewährenden Leistungen soweit eine private Unterkunft nicht zur Verfügung steht.

    Es besteht keine Verpflichtung, sich in die Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben, sofern eine anderweitige Unterbringung beispielsweise bei Verwandten oder Freunden möglich ist.

    Wer eine Unterkunft oder finanzielle oder medizinische Hilfe benötigt, sollte sich sofort bei der zuständigen Behörde registrieren. Wer um Unterstützung bittet, äußert ein Schutzgesuch und hat Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Betroffene erhalten eine Bestätigung für ihre Registrierung (Ankunftsnachweis und Anlaufbescheinigung). Diese Bestätigung ist die Grundlage für alles Weitere.

    Das TMJMV hat den rechtlichen Rahmen für Einreise und Aufenthalt zusammengefasst.

    Viele Personen bieten ihre Hilfe an. Leider gibt es auch Menschen, die die Notsituation ausnutzen wollen, daher hat bekom thüringen - die Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel einen Flyer zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Kontaktdaten veröffentlicht - auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch.

  • Aufenthalt und Versorgung

    EU-Massenzustrom-Mechanismus

    Die EU-Innenministerinnen und Innenminister haben sich darauf verständigt, den „EU-Massenzustrom-Mechanismus“ nach Richtlinie 2001/55/EG auszulösen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 4. März 2022 veröffentlicht und ist seitdem in Kraft.

    Schutzberechtigt sind:

    • Ukrainische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
    • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutzstatus genossen haben sowie deren Familienangehörige
    • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können.

    Die einzelnen EU-Länder können den vorübergehenden Schutz ausweiten oder eine andere Regelung für diese Gruppen finden.

    Aufenthalt nach § 24 AufenthG

    Mit Schreiben vom 14. März 2022 hat das BMI wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine (u.a. zum Personenkreis der Schutzberechtigen, zum Familiennachzug, zu Asylbewerberleistungen sowie Beschäftigungserlaubnis und Zulassung zum Integrationskurs) gegeben. Ergänzend zu diesem Rundschreiben gibt das BMI mit Schreiben vom 14. April 2022 weiterführende Hinweise zur Umsetzung der EU-Regelungen in Deutschland. Hierin werden u. a. weitere Details zu anspruchsberechtigen Personen, zum Familiennachzug sowie zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG gegeben. In einem überarbeiteten Schreiben vom 5. September 2022 mit Hinweisen zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses gibt das BMI neben zahlreichen kleineren Anpassungen u.a. weitergehende Erläuterungen zu Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, Erläuterungen für den Fall des Ablaufens von Passdokumenten, Ausführungen zur Wohnsitzregelung vor und nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sowie zur „Weiterwanderung“ von einem Mitgliedsstaat in einen anderen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 gibt das BMI weitere ergänzende Hinweise, die insbesondere Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus der Ukraine geflohen sind, betreffen.

    Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten danach:

    • a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
    • b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine  internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
    • c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.

    Bei Drittstaatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltstitel in der Ukraine ist laut BMI-Schreiben vom 14. April 2022 von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland auszugehen. Bei Menschen aus Eritrea, Syrien oder Afghanistan ist generell davon auszugehen, dass diese nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können.

    Alle oben genannten müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Ihre Aufnahme in Deutschland erfolgt gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz. Anspruchsberechtigten Personen wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend vom Zeitpunkt der Einreise, frühestens zum 4. März 2022, mit einer Gültigkeit bis zum 4. März 2024 erteilt. Wenn sich die Situation in der Ukraine nicht ändert, kann diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, maximal jedoch bis zum 4. März 2025. Ein Antrag auf Erteilung gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz ist bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die zuständige Ausländerbehörde nach Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Das Bundesinnenministerium gibt in einem Merkblatt wichtige Hinweise zu Rechten und Pflichten beim vorübergehenden Schutz auf Ukrainisch und Deutsch.

    Wichtiger Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz werden per Erster Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis 4. März 2026 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die in Deutschland Schutz erhalten haben und deren Aufenthaltserlaubnisse am 1. Februar 2025 noch gültig sind, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Die von der Verordnung umfassten Personen müssen keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen.

    Achtung: Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Nach der aktuellen Fassung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten Aufenthaltserlaubnisse von nicht-ukrainischen Personen, die in der Ukraine einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, nicht mehr automatisch fort.

    Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) erläutert in einer Arbeitshilfe die aktuell geltenden Regelungen und mögliche Wechsel in andere Aufenthaltstitel.

    Einen Überblick zu Aufenthaltsperspektiven für Geflüchtete aus der Ukraine bietet auch das Projekt „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“. Die Übersicht findet sich hier.

    Weiterführende Informationen zur Änderung bei Einreise und Aufenthalt für Schutzsuchende aus der Ukraine seit November 2024 finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

    Mit Schreiben vom 29. April 2025 gibt das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz Hinweise zum Zweckwechsel von § 24 Aufenthaltsgesetz insbesondere in Bildungs- und Erwerbstitel.

    Weitere Informationen zur Fortgeltungsverordnung finden sich unter anderem auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Bei möglichen Problemen können sich Betroffene an den Bürgerservice im Büro der Bundesintegrationsbeauftragten wenden (E-Mail: service-integration@bk.bund.de, Telefon: 030184001640).

    Auf der Internetseite des Flüchtlingsrates Thüringen e. V. finden betreffende Personengruppen unter "Informationen zu Einreise, Asylverfahren, Aufenthalt und Sozialleistungen" eine Antragsvorlage zur Beantragung von Aufenthalt nach §24 AufenthG.

    Personen, die nach §24 AufenthG wegen Krieges in ihrem Heimatland aufgenommen werden, haben nach §1 Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (SGB)

    Ab 01. Juni 2022 erhalten Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (SGB). Der Leistungsbezug nach dem SGB soll dann möglich sein, wenn den betreffenden Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erteilt wurde und eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist. Eine Übergangsregelung besteht für Personen, die vor dem 1. Juni 2022 eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 erhalten haben und bei denen noch keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist. Hier ist für den „Rechtskreiswechsel“ eine Registrierung im Ausländerzentralregister (AZR) ausreichend. Bei allen Betroffenen muss die erkennungsdienstliche Behandlung nachgeholt werden. Der Übergang vom Sozialamt zum Jobcenter erfolgt nicht automatisch. Der Antrag muss beim jeweils zuständigen Jobcenter gestellt werden. Eine Antragstellung ist bereits vor dem 1. Juni 2022 möglich.

    Die Bundesagentur für Arbeit hat am 23. Mai 2022 eine ausführliche Weisung zum Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ins SGB II für Menschen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG veröffentlicht. Die Inhalte der Weisung hat die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA) hier übersichtsartig dargestellt.

    Der Antrag auf Arbeitslosengeld II sowie Ausfüllhinweise, Informationen zur Grundsicherung, die Broschüre "Grundsicherung für Arbeitssuchende einfach erklärt" sowie einen Musterbescheid finden sich auf der Internetseite der Arbeitsagentur. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II ist ausschließlich auf Deutsch - Ausfüllhinweise, Informationen zur Grundsicherung, die Broschüre "Grundsicherung für Arbeitssuchende einfach erklärt" sowie Erläuterungen zum Musterbescheid finden sich auf einer speziellen Ukraine-Info-Seite der Arbeitsagentur auch auf Ukrainisch sowie auf Russisch.

    Da es aufgrund der großen Zahl an Neuanträgen und des kurzfristigen Inkrafttretens des Rechtskreiswechsels zum 1. Juni 2022 zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anträgen kommen kann, besteht eine Übergangszeit bis zum 31. August 2022. Im Laufe dieser Zeit erhalten Betroffene weiterhin finanzielle Unterstützung vom Sozialamt.

    Am 13. Mai 2022 hat der Bundestag diverse Änderungen im Aufenthaltsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz und im Sozialgesetzbuch beschlossen. Durch den Gesetzesbeschluss ergeben sich Änderungen sowohl beim Aufenthaltsrecht als auch beim Leistungsrecht. Der zentrale Inhalt dieser Gesetzesänderungen ist der „Rechtskreiswechsel“ für Personen mit vorübergehendem Schutz vom AsylbLG ins SGB II / SGB XII. Daneben gibt es für diese Gruppe u.a. auch Änderungen für andere Leistungssysteme, wie BAföG, Kindergeld, Elterngeld und gesetzliche Krankenversicherung. Eine ausführliche Darstellung und Erläuterung der einzelnen Gesetzesänderungen sowie eine tabellarische Übersicht zu den Leistungsansprüchen für Geflüchtete aus der Ukraine bietet die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA).

    Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen sich an ihrem Wohnort beziehungsweise im sogenannten Nahbereich aufhalten. An Werktagen müssen Leistungsberechtigte unter ihrer Anschrift durch Briefpost erreichbar sein. Außerdem sind sie verpflichtet, das Jobcenter täglich ohne unzumutbaren Aufwand erreichen zu können. Dies gilt für alle erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
    Pro Kalenderjahr können sich Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II insgesamt 21 Kalendertage außerhalb des Nahbereiches ihres Wohnortes aufhalten und weiter Geld vom Jobcenter erhalten. Hierfür muss vorab eine Genehmigung im Jobcenter einholt werden. Sind Personen vorübergehend nicht zu erreichen, ohne dass sie sich abgemeldet haben, kann dies zu Rückforderungen von Leistungen führen.
    Für die Beantragung einer sogenannten Ortsabwesenheit sollten sich Leistungsberechtigte persönlich, telefonisch, postalisch oder per E-Mail bei dem für sie zuständigen Jobcenter melden. Die Behörde entscheidet dann, ob der Antrag auf Ortsabwesenheit bewilligt wird.

    Die Regelungen im SGB II zur Ortsabwesenheit sind komplex. Der Arbeits- und Sozialberatungs-Gesellschaft e. V. hat in seinem Merkblatt „Aufenthalt außerhalb des näheren Bereiches von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ zusammengestellt, welche Ortsabwesenheiten zustimmungspflichtig sind.

    Russische und belarussische Staatsangehörige

    Auch russische und belarussische Staatsangehörige, die sich vorübergehend mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhalten, können ggf. aufgrund aktueller Reisebeschränkungen infolge des Ukrainekrieges nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren. Mit Schreiben vom 12. April 2022 gibt das TMMJV Hinweise zur Verlängerung von Schengen-Visa russischer und belarussischer Staatsangehöriger.

  • Beratungsangebote

    Beratung und Unterstützung rund um die Themen Gesundheit, Bildung, Familie und Arbeit bieten zudem die regionalen Migrationsberatungsstellen. Für die bis 27-jährigen sind die Jugendmigrationsdienste (JMD) zuständig. Für Zugewanderte ab 27 Jahren sind die Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwanderer (MBE) die richtige Anlaufstelle. Über die kostenfreie Beratungs-App mbeon kann das Beratungsangebot der MBE auch digital in Anspruch genommen werden. In Videos auf Ukrainisch sowie Russisch wird dargestellt, zu welchen Themen die MBE berät, wo Beratungsstellen vor Ort gefunden werden können und wie die Onlineberatung über die mbeon App erfolgt.

    Der Verein "Nummer gegen Kummer" hat mit der Helpline Ukraine ein Sorgentelefon eingerichtet: Unter 0800 500 2250 findet montags bis freitags von 14 - 17 Uhr eine anonyme und kostenfreie Beratung auf Ukrainisch und Russisch für Kinder, Jugendliche, Eltern und Angehörige statt.

    Es bestehen erhöhte Risiken für geflüchtete Menschen aus der Ukraine von Menschenhandel betroffen zu werden. Bei Verdachtsfällen steht bekom thüringen - Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

    Das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma hat eine Notfall-Hotline für Roma aus der Ukraine eingerichtet. Sie soll vor allem als erste muttersprachliche Kontakt- und Beratungsstelle in Deutschland zur Seite stehen. Unter den Telefonnummern 0176 882 15 091 und 06621 9811 53 sind Mitarbeiterinnen in den Sprachen Romanes, Ukrainisch und Russisch Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr erreichbar.

    Die Verbraucherzentrale hat Informationen u.a. zu Telefonie, Geldtransfer und Kontoeröffnung zusammengestellt. Informationen auf Ukrainisch.

    Kontakte zur verschieden Akteuren und Beratungsstellen finden sich hier.

  • Medizinische Versorgung und Umgang mit Traumata

    Allgemeine Gesundheitsversorgung

    Grundsätzlich ist für Schutzsuchende auch die medizinische Versorgung durch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sichergestellt.

    Seit dem 1. Juni 2022 können Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII erhalten. Damit ändern sich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Krankenversicherungsschutz. Mit dem Rechtskreiswechsel entfallen die Leistungsgewährungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die damit verbundenen Gesundheitsleistungen. Geflüchtete aus der Ukraine, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB haben, erhalten dann Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

    Eine tabellarische Übersicht zu den Leistungsansprüchen sowie zur Gesundheitsversorgung für Geflüchtete aus der Ukraine bietet die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA).

    Fragen und Antworten zur allgemeinen medizinischen Hilfe für Ukrainerinnen und Ukrainer finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

    Das TMMJV hat konkrete Hinweise zur medizinischen Versorgung in Thüringen sowie eine Liste der zuständigen Behörden in den Sprachen Deutsch, Ukrainisch, Englisch und Russisch herausgegeben.

    Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet ein umfangreiches Corona-„Medienpaket auf Ukrainisch“ zum Ausdrucken und verteilen bzw. aufhängen. Enthält Merkblätter und Plakate zu Impfungen, Tests, Quarantäne und Hygiene.

    Schwangere Frauen in Notlagen können über eine Schwangerschaftsberatungsstelle unbürokratisch finanzielle Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind beantragen. Nähere Informationen finden sich im Infoblatt auf Deutsch und auf Ukrainisch. Eine Auflistung Anerkannter Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Thüringen bietet das TMASGFF.

    Die Thüringische Krebsgesellschaft e.V. setzt sich für die schnellstmögliche Fortsetzung von Krebsbehandlungen und -therapien sowie die Durchführung von Nachsorgeuntersuchungen ein. Außerdem ist rund um die Uhr das Notfall-Telefon unter 0170 96 00 511 erreichbar. Weitere Informationen finden sich im Informations-Flyer auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch.

    Die Koordinierungsstelle für Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland hat ein Video auf Ukrainisch erstellt, das einen kurzen Überblick über die Hospiz- und Palliativversorgung mit ihren ambulanten und stationären Unterstützungsangeboten gibt, die auch allen vor dem Krieg in der Ukraine geflüchteten Menschen mit einer lebensverkürzenden Erkrankung offenstehen.

    Allgemeine Informationen zu Gesundheit finden sich hier.

    Angebote für Menschen mit Behinderung

    Beratungsangebot für Geflüchtete mit Behinderung bietet die "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung". Sie berät bundesweit vor Ort und kostenfrei Menschen mit (drohenden) Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie deren Angehörige: EUTB-Information: Deutsch,  EUTB-Information: Ukrainisch,  EUTB-Information: Russisch.

    Viele Informationen zur Aufnahme geflüchteter Menschen mit Behinderung, Unterstützungsleistungen und Rechtsansprüchen sowie zu Teilhabeleistungen, gesundheitlicher Versorgung, rechtlichem Schutz, Schwerbehindertenausweis und vielem mehr hat Handicap International auf seiner Internetseite zusammengestellt.

    Das Netzwerk für taube Geflüchtete "Deaf Refugees" ist ein bundesweites Netzwerk aus verschiedenen Gehörlosenverbänden und -vereinen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene und Freiwilligen sowie Ehrenamtlichen, die barrierefreie Informationen speziell für taube Geflüchtete sammeln und Ansprechpartner*innen vermitteln. Die Informationen sind auch auf Ukrainisch, Russisch und Englisch vorhanden. Auf Instagram unter @deafrefugees_de postet und teilt das Netzwerk Videos und aktuelle Informationen in Gebärdensprachen.

    Hilfe und Unterstützung für blinde und sehbehinderte Ukraine-Flüchtlinge bietet der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (Seite auch auf Ukrainisch). Der Verband lädt zu virtuellen Treffen zum Austausch und Informationsweitergabe zum Aufenthalt in Deutschland ein. Zusätzlich werden Deutschkurse für blinde und sehbehinderte Menschen aus der Ukraine über Zoom organisiert.

    Das deutschlandweite Down-Syndrom-Bündnis für die Ukraine will Menschen mit Down-Syndrom und ihre Familien, die aus der Ukraine fliehen müssen, unterstützen und ihre Erfahrungen und Wissen über das Leben von Menschen mit Down-Syndrom in Deutschland auf Deutsch und Ukrainisch weitergeben.

    Angebote für psychische Gesundheit

    Ipso-care bietet psychosoziale Online-Beratung in mehreren Sprachen, u.a. in Russisch und Ukrainisch.

    Informationen zu Depressionen und eine Anlaufstellen für Geflüchtete bietet die Internetseite Depression kann jeden treffen in 22 Sprachen, u.a. in Russisch und Ukrainisch.

    Auch das Psychosoziale Zentrum REFUGIO Thüringen unterstützt ukrainische Geflüchtete und Helfende.
    Unter ukraine@refugio-thueringen.de können Sie Anfragen zur psychosozialen Unterstützung stellen. Es werden Einzel- und Gruppentherapien angeboten. Zudem kann die Begleitung von Klient*innen durch Kultur- und Sprachmittler*innen zu niedergelassenen Therapeut*innen finanziell abgesichert werden.

    Bei der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer – BAfF e.V. steht der Praxisleitfaden „Traumasensibler und empowernder Umgang mit Geflüchteten“ für Fachkräfte und Ehrenamtliche zur Verfügung.

    Die OPK (Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer) hat mehrsprachige Flyer zum Thema „Psychische Erste Hilfe für geflüchtete Kinder & Jugendliche“ in Ukrainisch und Russisch speziell für Thüringen aufgelegt.

  • Deutsch lernen

    Die Zulassung zum Integrationskurs ist auf Antrag möglich. Dieser kann entweder bei der für den Wohnort zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingereicht oder direkt über den Träger der Integrationskurse gestellt werden. Die Zulassung zum Integrationskurs soll bereits vor Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 AufenthG bei Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung möglich sein. Die Kursorte finden sich im BAMF-NavI.

    Eine Zulassung zu Berufssprachkursen ist unter den Voraussetzungen der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) möglich. Wer bereits einen Integrationskurs absolviert hat oder schon gut Deutsch spricht (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), kann einen Berufssprachkurs besuchen. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht in der Regel der Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei vorliegendem Arbeitsmarktzugang und soweit die Zielgruppe bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist, kann die Agentur für Arbeit eine Berechtigung zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs ausstellen.

    Der Deutsche Volkshochschul-Verband bietet kostenfreie Deutschkurse auf seiner Lernplattform in einer Version auf Ukrainisch an. Benötigt wird ein Smartphone und ein Internetzugang. Mit den vorhandenen Apps kann auch offline gelernt werden. Alle Lernenden werden von Online-Tutor*innen unterstützt. So können insbesondere diejenigen Geflüchteten, die noch keinen Platz in einem Deutschkurs vor Ort gefunden haben, die Zeit nutzen, um selbständig mit dem Deutschlernen zu beginnen.

    Buchstaben.com hat ein kostenfreies Lernheft entwickelt, das die Grundzüge der deutschen Sprache leicht verständlich und übersichtlich näher bringt.

    Einen kleinen Sprachkurs Ukrainisch - Deutsch bietet das Katapult-Magazin. Er enthält wichtige Begriffe mit Bildern sowie Wörtern auf Ukrainisch und Deutsch (jeweils auch in Lautschrift).

    Eine spielerische Weise zum Vokabellernen bietet das Vokabelrätsel-Lernheft "Kreuzworträtsellexikon", das gemeinsam mit ukrainischen Lehrkräften entwickelt wurde und zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt wird.

    Ein kostenloses E-Book zum Deutsch lernen, findet sich auf der Seite "Sprachnudel".

    Allgemeine Informationen zu Sprache finden sich hier.

  • Kinder und Jugendliche

    Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) bietet ausführliche Informationen zu Kinder- und Jugendschutz (jeweils in Deutsch, Ukrainisch und Russisch). Auch rechtliche Informationen zu unbegleitet und begleitet nach Deutschland einreisenden Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine finden sich auf der Seite des TMBJS.

    Seit dem 1. Juni 2022 besteht für Ukrainische Geflüchtete grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Umfangreiche Informationen für ukrainische Familien sowie alle Formulare und Erklär-Videos in ukrainischer Sprache finden sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit auf Deutsch, Ukrainisch, Russisch und Englisch.

    Der Kindernothilfefonds des Deutschen Kinderhilfswerkes hat eine Einzelfallhilfe für geflüchtete Kinder aufgelegt. Anträge können über Beratungsstellen oder gemeinnützige Organisationen und Vereine gestellt werden. Gefördert werden neben kindgerechten Freizeit- und Bildungsmaßnahmen auch die Ausstattung und Versorgung der Familien u.a. mit Bekleidung, Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln, Möbeln sowie psychologische Betreuung, Übersetzung, medizinische Versorgung und Schulausstattung.

    Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet umfangreiche Hintergrundinformationen sowie eine Seite mit Informationen für Kinder.

  • Kindergarten, Schule, Ausbildung, Studium

    Informationen zu Kindertageseinrichtungen und zum Thüringer Schulsystem erhalten Sie in der Broschüre „Kindergarten und Schule in Thüringen“ des Thüringer Bildungsministeriums (TMBJS) in den Sprachen Ukrainisch und Russisch. Zu den Themen KindergartenSchule, schulische Anerkennung, berufliche Orientierung usw. finden sich  darüber hinaus ausführliche Informationen (jeweils in Deutsch, Ukrainisch und Russisch) auf der Internetseite des TMBJS. 

    Die Kausa-Landesstelle Thüringen informiert über Ausbildung und Migration. Anbei ein Flyer zur Beratung durch die Kausa-Landesstelle zu Ausbildung und Beruflicher Orientierung (Flyer auf Ukrainisch).

    Bei Fragen zur Anmeldung in Kita und Schule, dem Erlernen von Deutsch als Zweitsprache oder einem DAZ-Studium, zu Sprachangeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene hat die Kindersprachbrücke Jena eine Beratungshotline freigeschaltet. Hier werden von 9 - 17 Uhr alle Fragen rund um das Thema Bildung in Thüringen auf Deutsch und Ukrainisch beantwortet. Die Bildungshotline ist unter 03641 5549 27027 erreichbar. Auch pädagogische Fachkräfte aus der Ukraine werden beraten.

    Der BumF hat einen aktuellen Flyer veröffentlicht, der sich direkt an Kinder und Jugendliche richtet, die mit oder ohne ihre Familien geflüchtet sind. Der Flyer gibt, geordnet nach verschiedenen Themenbereichen, eine erste Orientierung für junge Menschen, die aus der Ukraine in Deutschland ankommen. (Flyer auf Ukrainisch)

    Das Bilder- und Vorlesebuch  „Schön, dass Du da bist! - Ein Kennenlernbuch über die Kinder- und Jugendhilfe für geflüchtete Kinder und Eltern“ von Save the Children Deutschland e.V. und Plan International Deutschland e.V. informiert Familien über ihre Rechte und soll Barrieren zu Unterstützungsangeboten abbauen. Das Buch ist in 11 Sprachen verfügbar und richtet sich an geflüchtete Familien in Aufnahmeeinrichtungen, aber auch an Sozialarbeitende, Erzieher*innen, Lehrer*innen und Ehrenamtliche, da ihnen eine Schlüsselrolle bei der Weitergabe von Informationen zukommt. Es kann unter schoen-dass-du-da-bist@plan.de kostenfrei bestellt werden.

    Wichtige Informationen zum Studium in Thüringen bietet das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum In der Handreichung „Informationen zu Geflüchteten aus der Ukraine“ sind die wesentlichen hochschul-, aufenthalts-, arbeits- sowie sozialrechtlichen Regelungen und Hinweise zu weiterführenden Informationen für die Beratung von studieninteressierten Geflüchteten aus der Ukraine zusammengestellt.

    Allgemeine Informationen zu Bildung finden sich hier.

  • Arbeitserlaubnis, Anerkennung von Schul-/Berufsabschlüssen

    Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland gemäß §24 AufenthG ist sowohl die Beschäftigung als auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von der Ausländerbehörde zu erlauben. Entsprechend ist der Aufenthaltstitel bei Erteilung mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen. Es muss also kein zusätzlicher Antrag auf Beschäftigungserlaubnis gestellt werden. Auch mit der Fiktionsbescheinigung ist bereits jede Erwerbstätigkeit erlaubt und wird entsprechend in der Fiktionsbescheinigung vermerkt.

    Wer einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss hat, kann sich diesen in Deutschland anerkennen lassen. Auf dem Informationsportal der Bundesregierung Anerkennung in Deutschland finden sich Antworten auf häufige Fragen zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (in mehreren Sprachen, u.a. auch auf  Englisch, Ukrainisch und Russisch).

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Fragen und Antworten zu den Themen Arbeit und Soziale Sicherung auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch zusammengestellt.

    Die Bundesagentur für Arbeit berät unter der Rufnummer 0911 178 7915 zu Fragen rund um den Arbeitsmarktzugang sowie die Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche auf Ukrainisch und Russisch (Beratungszeiten:  Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr).

    Darüber hinaus bietet die Thüringer Agentur für Fachkräftegewinnung Beratung zu den Themen Arbeitsmarktzugang sowie Bewerbung in Unternehmen und unterstützt bei der Suche nach Ansprechpersonen.

    Kurzinformationen zum Arbeitsrecht finden sich auf einer Sonderseite des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) Bezirk Sachsen. Hier finden sich auf Deutsch und Ukrainisch Informationen zu Bezahlung, zum Mindestlohn sowie Informationen über die Mindeststandards eines Arbeitsvertrages in Deutschland.

    Das Projekt „Faire Integration“ informiert über Arbeit- und Sozialrecht und unterstützt bei individuellen Fragen und Problemen im Themenfeld Arbeit.

    Allgemeine Informationen zu Beschäftigung und Arbeit finden sich hier.

  • Nutzung von Bus und Bahn

    Seit dem 01.06.2022 müssen ukrainische Geflüchtete grundsätzlich ein Ticket lösen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen wollen.

    Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit dem „helpukraine“-Ticket nach ihrer Ankunft an einem der Haupt-Ankunftsbahnhöfe Berlin, Cottbus, Hannover überall innerhalb Deutschlands mit dem „helpukraine“-Ticket weiterzureisen. Dieses wird für Verbindungen im Fernverkehr mit einem sogenannten "eToken" ausgegeben. Informationen dazu finden sich in der Pressemitteilung des VDV.

  • Ehrenamtliche Unterstützungsmöglichkeiten

    Wenn Sie sich ehrenamtlich für ukrainische Geflüchtete einsetzen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Anlaufstelle oder Kontaktperson. Eine Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit, finden Sie untenstehend.

    In unserem aktualisierten Handbuch "Aktiv für Geflüchtete" haben wir hilfreiche Informationen und Kontakte für ehrenamtliches Engagement in der Geflüchtetenhilfe zusammengestellt. Umfangreiche Kontaktübersichten erleichtern das Netzwerken mit hauptamtlichen Ansprechstellen und ehrenamtlichen Organisationen. Das Handbuch kann kostenfrei hier bestellt werden.

    Eine Zusammenstellung von Anlaufstellen für Spendensammlungen in Thüringen findet sich beim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Sach- und Geldspenden nimmt der Verein Ukrainischer Landsleute in Thüringen e.V. entgegen.

    Wenn Sie Unterkünfte für ukrainische Geflüchtete zur Verfügung stellen wollen, melden Sie Ihr Angebot bitte auch bei der zuständigen Kontaktstelle in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt. Auch hierzu haben wir die uns bekannten Kontaktstellen untenstehend aufgelistet. Bei „LeaveNoOneBehind“ können Sie ebenfalls Unterkunftsangebote melden, aber sich auch für andere Unterstützungsleistungen (z.B. Behördengänge, Übersetzungen, Transporte) registrieren. Der Deutsche Caritasverband hat einen Leitfaden veröffentlicht, der Menschen unterstützt, die privaten Wohnraum zur Verfügung stellen wollen. Darin benannt sind Empfehlungen beispielsweise zu Voraussetzungen an den zur Verfügung gestellten Wohnraum oder zum Umgang mit Erwartungen der aufnehmenden wie der aufgenommenen Personen. Auch Pro Asyl hat Tipps und Hinweise zur Aufnahme von Geflüchteten zusammengestellt. 

    Als erste Verständigungshilfe kann der Kauderwelsch-Sprachführer "Ukrainisch Wort für Wort" des Reise-Know-How-Verlags dienen. Er ermöglicht eine unkomplizierte Kommunikation in wichtigen Alltagssituationen. Der Verlag stellt den Sprachführer als PDF kostenlos zur Verfügung. Die Junge Tüftler gGmbH stellt kostenlos ein Bilderwörterbuch deutsch ukrainisch zur Verfügung. Das Wörterbuch wird regelmäßig aktualisiert.

    Beratung und Unterstützung rund um die Themen Gesundheit, Bildung, Familie und Arbeit bieten zudem die regionalen Migrationsberatungsstellen. Für die bis 27-jährigen sind die Jugendmigrationsdienste (JMD) zuständig. Für Zugewanderte ab 27 Jahren sind die Migrationsberatungsstellen für erwachsene Zuwanderer (MBE) die richtige Anlaufstelle. Über die kostenfreie Beratungs-App mbeon kann das Beratungsangebot der MBE auch digital in Anspruch genommen werden. In Videos auf Ukrainisch sowie Russisch wird dargestellt, zu welchen Themen die MBE berät, wo Beratungsstellen vor Ort gefunden werden können und wie die Onlineberatung über die mbeon App erfolgt.  

    Allgemeine Informationen zu Ehrenamt finden sich hier.

  • Weiterführende Informationen

    • Die Thüringer Staatskanzlei und der Kulturrat Thüringen e. V. unterstützen geflüchtete Künstlerinnen und Künstler. Als Anlaufstelle koordiniert und vermittelt die Geschäftsstelle des Kulturrates praktische Hilfsmaßnahmen zur künstlerischen Arbeit von Kulturschaffenden, die in Thüringen ankommen. Betroffene sind eingeladen, mittels eines zweisprachigen Kontaktformulars auf der Internetseite des Kulturrates ihre konkreten Bedarfe zu schildern.

    • In der Kulturabteilung der Thüringer Staatskanzlei steht ein zentrales Postfach für alle Kulturfragen zum Thema Ukraine zur Verfügung, um Anfragen und Informationen aus dem Kulturbereich Thüringens aufzunehmen, Initiativen zu unterstützen und auch zur Weitergabe an die Task Force des Bundes zusammenzustellen. Postfach: Kulturanfragen-Ukraine@tsk.thueringen.de

    • Das Bündnis Queere Nothilfe Ukraine ist ein Zusammenschluss verschiedener Organisationen aus der LSBTIQ*-Community in Deutschland. Sie unterstützen queere Menschen, die aus der Ukraine fliehen mussten oder noch im Land sind. Hier finden Geflüchtete und Helfer*innen wesentliche Infos und Angebote – auch auf Ukrainisch.

    • Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) bietet Kommunen die Möglichkeit Solidaritätspartnerschaften mit der Ukraine einzugehen. Für sie und alle Kommunen, die bereits Partnerkommunen in der Ukraine haben, wurde eine Informations-Hotline eingerichtet: 0228 20717 2670.

    • Seit 27.07.2022 werden alle gültigen ukrainischen Führerscheine in Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU bis 05. März 2026 (bzw. früher, wenn der Schutzstatus verloren geht) anerkannt (Verordnung Nr. (EU) 2022/1280). Informationen dazu finden Sie hier auf Deutsch und auf Ukrainisch. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ein Merkblatt für Halter von in der Ukraine zugelassenen Fahrzeugen zu Kfz-Haftpflichtversicherung und die Zulassung der Fahrzeuge in Deutschland veröffentlicht.

      Fahrzeugzulassung
      Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses nach spätestens einem Jahr in Deutschland zulassen lassen. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland. Die Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde ihres Wohnortes in Deutschland zu beantragen. Ohne eine deutsche Zulassung ist das Fahren in Deutschland nach Ablauf der Jahresfrist nicht erlaubt.

      Seit dem 1. Oktober 2024 müssen Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung, die sich länger als ein Jahr in Deutschland befinden, hier zugelassen werden. Die bisherigen Ausnahmegenehmigungen der Verkehrsbehörden der Bundesländer sind am 30. September 2024 ausgelaufen.

      Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden sich auf der Internetseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Hier findet sich auch das Antragsformular auf Zulassung ukrainischer Fahrzeuge nach dem 30. September 2024.

    • Seit 24. Mai 2022 können Geflüchtete aus der Ukraine bei Banken und Sparkassen in Deutschland Hryvnia-Banknoten in Euro umtauschen. Informationen zu den Umtauschbedingungen finden sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

    • Jede Polizeidienststelle nimmt Hinweise zu möglichen Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, insbesondere als Opfer oder Augenzeuge, entgegen. Anhand eines Fragebogens, der auch in ukrainischer, russischer und englischer Sprache vorliegt, werden diese Angaben erfasst und an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bundeskriminalamtes und auf der Seite Germany4ukraine.de in Deutsch, Ukrainisch und Russisch.

    • Der DRK-Suchdienst (Telefon: 089 680 773 111) unterstützt Menschen, die aufgrund des Krieges in der Ukraine von ihren Familienangehörigen getrennt sind oder den Kontakt verloren haben.

Kontaktdaten der Landkreise und kreisfreien Städte

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bezüglich dem Angebot von Wohnraum, Sachspenden, sprachlicher Unterstützung, Dolmetscherleistungen u.a. finden Sie in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten. Die uns bekannten Informationen werden hier fortlaufend eingestellt.

Ukrainische Fahne

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