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Richtlinie zur Förderung interkultureller Kleinprojekte durch die Thüringer Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge (BIMF-Richtlinie)

1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck und Ziel

1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Zuwendungen werden für die Förderung von Kleinprojekten, die der Begegnung und Bildung von Menschen unterschiedlicher Herkunft und der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe  von Menschen mit Migrationsgeschichte dienen, gewährt, insbesondere für Maßnahmen,

  • die der Begegnung und Kommunikation zwischen Menschen der Aufnahmegesellschaft und Menschen mit Migrationsgeschichte dienen,
  • die die Akzeptanz von Menschen mit Migrationsgeschichte erhöhen,
  • die Bildungsarbeit zu migrations- und integrationsspezifischen Themen anbieten,
  • die Migrantenorganisationen stärken,
  • die Orientierungshilfen für neu Zugewanderte bieten,
  • die die Pflege der kulturellen Identität von Menschen mit Migrationsgeschichte
    beinhalten.

Zuwendungen werden im Einzelfall auch zur Kofinanzierung von kommunalen oder bundesgeförderten Projekten unter oben angeführten Maßnahmen vergeben.

Nicht gefördert werden vereinsinterne Veranstaltungen. Alle Veranstaltungen müssen Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte zugänglich sein.

1.3 Folgende Programmziele werden verfolgt:

  • Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und Erhöhung der Akzeptanz von Menschen mit Migrationsgeschichte,
  • eine gleichberechtigte gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe von Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte,
  • Förderung des Demokratieverständnisses durch die aktive politische Mitgestaltung von Migrantenorganisationen,
  • Stärkung der Zivilgesellschaft durch ehrenamtliches Engagement, der Sichtbarmachung des Mehrwertes von kultureller Vielfalt.

Das besondere Landesinteresse besteht auch im Entgegenwirken des demografischen Wandels sowie des Arbeits- und Fachkräftemangels, indem Menschen mit Migrationsgeschichte in einem Klima der gegenseitigen Akzeptanz und Toleranz eine dauerhafte Lebensperspektive in Thüringen finden.

2. Controlling / Indikatoren

Die Fördermaßnahmen werden einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß § 23 ThürLHO unterzogen. Folgende Indikatoren sind in Abhängigkeit vom Projektinhalt zu erfassen. Diese sind vom Zuwendungsgeber auf ihre Geeignetheit zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen:

  • Anzahl der Veranstaltungen, Vorträge, Bildungsangebote, Schulungen oder Trainings;
  • Mindestanzahl der teilnehmenden Personen mit und ohne Migrationsgeschichte;
  • Anzahl der ehrenamtlich Mitwirkenden während des Projektes;
  • Einsatz und Auswertung von Feedbackbögen bei dafür geeigneten Veranstaltungen (z. B. Seminare oder Workshops);
  • Öffentlichkeitsarbeit (Pressemeldungen, Veranstaltungsflyer, Zahl von Newslettern, Auflagenhöhe von Druckerzeugnissen).

Im Formular zum Projektantrag sind die Indikatoren gelistet. Durch den Zuwendungsnehmer sind die maßgeblichen Indikatoren mit Sollangaben zu benennen. Nach Abschluss des Projektes sind diese mit Ergebnissen zu hinterlegen. Zusätzliche Indikatoren können vom Zuwendungsempfänger hinzugefügt und ausgewertet werden. Im Sachbericht sind ferner Ausführungen zum Grad der Zielerreichung zu machen. Beim Einsatz von Feedbackbögen ist eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen.

3. Gegenstand der Förderungen

Gegenstand der Förderungen sind Kleinprojekte, die innerhalb eines Kalenderjahres abzuschließen sind. Im Einzelfall werden Zuwendungen zur Kofinanzierung von kommunalen oder bundesgeförderten Projekten vergeben.

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, deren Zweck vorrangig nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet ist. Hierzu zählen beispielsweise eingetragene Vereine, Verbände, Kirchen, Migrantenorganisationen, kommunale Träger und weitere Institutionen, die in der Arbeit mit Menschen mit Migrationsgeschichte in Thüringen tätig sind.

5. Zuwendungsvoraussetzungen / sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die oder der Antragstellende die Bewilligungsvoraussetzungen nach Nr. 1 der VV zu § 44 ThürLHO erfüllt. Dazu gehört u. a., dass die Zielerreichung auf andere Weise als durch Zuwendung nicht möglich ist, die oder der Antragstellende die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projektes bietet und mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.

Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass Daten (Begünstigter, Bezeichnung des Vorhabens sowie geplante Förderdauer und Förderhöhe) in ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis der durch den Freistaat geförderten Projektträger aufgenommen werden.

Der Zuwendungsempfänger weist in geeigneter Form mit dem Logo der BIMF auf die Förderung durch die BIMF hin.

6. Art, Umfang, Höhe der Förderung

6.1 Zuwendungen werden als Projektförderung zur Deckung für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

6.2 Zuwendungen werden im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt. Eine Vollfinanzierung ist nicht möglich. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Förderhöchstsumme soll 6.000 Euro nicht überschreiten. Nur in besonders begründeten Einzelfällen, z. B. im Falle eines Verbundprojektes, bei dem mehrere Träger einen Antrag unter dem Dach eines Trägers stellen, ist eine höhere Förderung möglich. Falls Zuwendungen für dasselbe Projekt auch von anderen Stellen finanziert werden, sind diese mit dem jeweiligen Finanzierungsbetrag einzeln zu benennen und nachzuweisen (Drittmittel). Eine Finanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

Zuwendungsfähig sind:

  • die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungswecks notwendig sind;
  • der Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) pro Projekt;
  • Honorare bzw. Aufwandsentschädigungen, die bei der Umsetzung des Projektes entstehen.

6.3 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Personalausgaben aus bestehenden Arbeits- oder anderen Verträgen; Ausnahmen bilden Vorhaben, die mit zusätzlichem Einsatz des vorhandenen Personals umgesetzt werden, die Ausnahme ist zu begründen; eine Doppelförderung der Personalausgaben ist auszuschließen;
  • regelmäßig wiederkehrende Kosten, wie z. B. monatliche Mietkosten eines Vereins;
  • Verwaltungsausgaben (indirekte Ausgaben, die nicht unmittelbar projektbezogen anfallen);
  • Investitionen.

6.4 Bagatellförderung

Kleinprojekte privater Träger werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfä­higen Ausgaben mindestens 500 EUR betragen.

In besonderen Ausnahmefällen können Kleinprojekte von Gebietskörperschaften bzw. die Zusammenfassung von Projekten durch Gebietskörperschaften gefördert werden, auch wenn ihre zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500,00 Euro nicht übersteigen.

Ein besonderer Ausnahmefall nach Absatz 2 liegt in der Regel vor, wenn mit dem Projekt nach Einschätzung des Fördergebers eine außergewöhnliche Wirkung erzielt werden kann.

7. Verfahren

7.1 Antragstellung

Der Antrag ist unter Verwendung der auf der Webseite der BIMF vorgegebenen Formulare (Antragsformular und Finanzierungsplan) bei der BIMF zu stellen. Weitere Unterlagen können von der BIMF zur Beurteilung des Fördervorhabens und zur Prüfung der Fördervoraussetzungen angefordert werden. Das Vorhaben ist auf das jeweilige Kalenderjahr zu begrenzen.

Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des geplanten Projektes zu stellen.

7.2 Finanzierungsplan

Die geplanten Ausgaben und Einnahmen (Finanzierungsquellen) werden im Finanzierungsplan dargestellt.

Zur Finanzierung notwendiger Ausgaben haben Eigenmittel und Leistungen Dritter
Vorrang vor der Zuwendung der BIMF. Bei Drittmitteln ist eine Kopie der schriftlichen Zusicherung beizufügen.

7.3 Bewilligungsverfahren

Eine Bewilligung setzt voraus, dass die oder der Antragstellende für früher erhaltene Zuwendungen den Verwendungsnachweis erbracht hat.

Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums werden im Zuwendungsbescheid fest-
gelegt.

7.4 Verwendungsnachweis

Verwendungsnachweis von privaten Trägern

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist entsprechend 6.1 bis 6.4 der ANBest-P spätestens nach Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der BIMF nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie dem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen sind. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.

Die Zielerreichung und die benannten Indikatoren (siehe Pkt. 2) sind zu benennen.

Verwendungsnachweis von Gebietskörperschaften

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist entsprechend 6.1 bis 6.4 der ANBest-Gk spätestens nach Ablauf des zwölften auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der BIMF nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie dem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch darzustellen sind.

Die Zielerreichung und die benannten Indikatoren (siehe Pkt. 2) sind zu benennen.

Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Projekte im Sinne der Zweckbestimmung des Zuwendungsbescheides verwendet worden sind.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen so­wie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleiben hiervon unberührt.

7.5 Bestandskraft des Bescheides, Maßnahmebeginn

Mit dem Projekt darf nicht vor Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.  

Die Zuwendung wird erst mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt. Die Zuwendungsempfänger können schriftlich auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichten.

Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der BIMF im Rahmen des Zuwendungszwecks zu beantragen. Hierfür ist das vorgegebene Formular „Mittelanforderung“ auf der Webseite der BIMF zu verwenden.

7.6 Weitere zu beachtende Vorschriften

Die oder der Antragstellende hat der BIMF unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung haben können, mitzuteilen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Auf­hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtli­nien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.

Erfurt, den 15. April 2024

Doreen Denstädt
Ministerin für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

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