Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und geduldete Geflüchtete
Generell gilt
Asylsuchende und Geduldete benötigen grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme die Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde (ABH). Die ABH prüft, ob Gründe einer Beschäftigung entgegenstehen (z. B. können Arbeitsverbote für Staatsangehörige sogenannter sicherer Herkunftsstaaten, Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“, Vorwurf der Identitätstäuschung oder Verhinderung der Abschiebung ausgesprochen werden). Die Ausländerbehörde entscheidet in den ersten vier Jahren des Aufenthalts über den Antrag regelmäßig nach interner Beteiligung der Arbeitsagentur. Durch die Arbeitsagentur werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft. Die Ausländerbehörden fügen einen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang in die Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere ein.
Antragsmuster für Anträge auf Zustimmung einer Beschäftigung / Ausbildung / Praktikum und anderen hat der Flüchtlingsrat Thüringen zusammengestellt.
Menschen mit Aufenthaltsgestattung
In den ersten drei Monaten nach der Einreise nach Deutschland gilt ein generelles Arbeitsverbot. Danach ist eine Arbeitsaufnahme möglich, wenn die Ausländerbehörde zugestimmt hat. Nach sechs Monaten Aufenthalt besteht ein Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Allerdings können weiter Arbeitsverbote durch die Ausländerbehörde erteilt werden, z.B. für Staatsangehöriger sogenannter sicherer Herkunftsstaaten.
Menschen mit Duldung
Geduldeten Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) soll (gebundenes Ermessen) nach sechs Monaten die Beschäftigung erlaubt werden. Außerhalb der EAE kann die ABH bereits drei Monate nach Ankunft die Beschäftigungserlaubnis erteilen. Ein Arbeitsverbot aus oben genannten Gründen ist möglich. Eine selbständige Arbeit ist nicht erlaubt.
Beschäftigungsduldung
Die Beschäftigungsduldung soll Personen mit Duldung und Arbeit vor einer Abschiebung schützen. Die Voraussetzungen sind sehr hoch. So muss die Einreise vor dem 31.12.2022 erfolgt sein. Außerdem vorausgesetzt werden der Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten und 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche. Weitere Voraussetzungen und hilfreiche Informationen sind hier beschrieben.
Antragsmuster für Anträge in Bezug auf die Beschäftigungsduldung hat der Flüchtlingsrat Thüringen zusammengestellt.
Ausbildungsaufenthalt / Ausbildungsduldung
Der Ausbildungsaufenthalt und auch die Ausbildungsduldung sollen Personen mit Duldung und Ausbildungsvertrag vor einer Abschiebung schützen. Beide Formen sind an ähnliche Voraussetzungen gebunden. Allerdings muss zum Erhalt eines Aufenthaltstitels zur Ausbildung der Lebensunterhalt gesichert sein. Weitere Voraussetzungen und hilfreiche Informationen sind hier beschrieben.
Die Vorteile des Ausbildungsaufenthalts liegen in der Möglichkeit, ins Ausland reisen zu dürfen, keiner Wohnsitzauflage zu unterliegen und der Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung von 20 Stunden in der Woche nachzugehen. Zusätzlich werden die Jahre des Aufenthalts bei der Berechnung der Voraussetzung zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Antragsmuster für Anträge in Bezug auf die Ausbildungsduldung hat der Flüchtlingsrat Thüringen zusammengestellt.