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Beschäftigung & Arbeitsmarkt

Arbeit spielt eine wesentliche Rolle für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Kernaufgabe der Arbeitsmarktpolitik bleibt es daher, allen Menschen so früh wie möglich Arbeitsmarktzugänge zu ermöglichen.

Arbeits- und Fachkräfte werden in Thüringen dringend gesucht. Im Folgenden werden sowohl die Möglichkeit der Zuwanderung aus dem Ausland als auch die gesetzlichen Rahmen für die Beschäftigung von Asylsuchenden und Geflüchteten in Deutschland (Stand 01.03.2024) dargestellt.

Barrieren abbauen – Teilhabe vergrößern

Die Agentur für Arbeit bietet Jobberatung und unterstützt bei der Arbeitssuche. Außerdem werden regionale Jobangebote auf der Webseite JOBBÖRSE von der Bundesagentur für Arbeit sowie auf der Thüringer Stellenbörse von der Thüringer Agentur Für Fachkräftegewinnung veröffentlicht.

  • Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und geduldete Geflüchtete

    Generell gilt

    Asylsuchende und Geduldete benötigen grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme die Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde (ABH). Die ABH prüft, ob Gründe einer Beschäftigung entgegenstehen (z. B. können Arbeitsverbote für Staatsangehörige sogenannter sicherer Herkunftsstaaten, Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“, Vorwurf der Identitätstäuschung oder Verhinderung der Abschiebung ausgesprochen werden). Die Ausländerbehörde entscheidet in den ersten vier Jahren des Aufenthalts über den Antrag regelmäßig nach interner Beteiligung der Arbeitsagentur. Durch die Arbeitsagentur werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft. Die Ausländerbehörden fügen einen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang in die Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere ein.

    Antragsmuster für Anträge auf Zustimmung einer Beschäftigung / Ausbildung / Praktikum und anderen hat der Flüchtlingsrat Thüringen zusammengestellt.

    Menschen mit Aufenthaltsgestattung

    In den ersten drei Monaten nach der Einreise nach Deutschland gilt ein generelles Arbeitsverbot. Danach ist eine Arbeitsaufnahme möglich, wenn die Ausländerbehörde zugestimmt hat. Nach sechs Monaten Aufenthalt besteht ein Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Allerdings können weiter Arbeitsverbote durch die Ausländerbehörde erteilt werden, z.B. für Staatsangehöriger sogenannter sicherer Herkunftsstaaten.

    Menschen mit Duldung

    Geduldeten Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) soll (gebundenes Ermessen) nach sechs Monaten die Beschäftigung erlaubt werden. Außerhalb der EAE kann die ABH bereits drei Monate nach Ankunft die Beschäftigungserlaubnis erteilen. Ein Arbeitsverbot aus oben genannten Gründen ist möglich. Eine selbständige Arbeit ist nicht erlaubt.

    Beschäftigungsduldung

    Die Beschäftigungsduldung soll Personen mit Duldung und Arbeit vor einer Abschiebung schützen. Die Voraussetzungen sind sehr hoch. So muss die Einreise vor dem 31.12.2022 erfolgt sein. Außerdem vorausgesetzt werden der Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten und 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche. Weitere Voraussetzungen und hilfreiche Informationen sind hier beschrieben.

    Antragsmuster für Anträge in Bezug auf die Beschäftigungsduldung hat der Flüchtlingsrat Thüringen zusammengestellt.

    Ausbildungsaufenthalt / Ausbildungsduldung

    Der Ausbildungsaufenthalt und auch die Ausbildungsduldung sollen Personen mit Duldung und Ausbildungsvertrag vor einer Abschiebung schützen. Beide Formen sind an ähnliche Voraussetzungen gebunden. Allerdings muss zum Erhalt eines Aufenthaltstitels zur Ausbildung der Lebensunterhalt gesichert sein. Weitere Voraussetzungen und hilfreiche Informationen sind hier beschrieben.

    Die Vorteile des Ausbildungsaufenthalts liegen in der Möglichkeit, ins Ausland reisen zu dürfen, keiner Wohnsitzauflage zu unterliegen und der Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung von 20 Stunden in der Woche nachzugehen. Zusätzlich werden die Jahre des Aufenthalts bei der Berechnung der Voraussetzung zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis angerechnet.

    Antragsmuster für Anträge in Bezug auf die Ausbildungsduldung hat der Flüchtlingsrat Thüringen zusammengestellt.

  • Chancenaufenthalt

    Ausführliche Informationen haben wir auf unserer Seite Chancen-Aufenthaltsrecht zusammen gestellt.

  • Zuwanderung in den Arbeitsmarkt

    Arbeits- und Fachkräfte werden in Thüringen dringend gesucht. Ausführliche Informationen haben wir auf unserer Seite Arbeiten in Thüringen zusammengestellt.

  • Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige aus Thüringen

    Für die meisten anderen Ausländerinnen und Ausländer entscheidet der Aufenthaltstitel bzw. die Ausländerbehörde darüber, ob man in Deutschland arbeiten darf.

  • Arbeitsmarktzugang für EU-Bürgerinnen und -bürger

    EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz haben in Deutschland freien Arbeitsmarktzugang.

Die Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge in den sozialen Netzwerken: