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Syrien

ACHTUNG – Vor einer Reise nach Syrien unbedingt beraten lassen!

Eine Reise in ihr Heimatland Syrien kann für jene, die in Deutschland Asyl, die Flüchtlingsanerkennung, subsidären Schutz oder ein Abschiebungsverbot erhalten haben, zum Verlust ihres Aufenthaltsrechts führen (§73 Abs.7 AsylG). Daher sollten sich alle, die eine Reise nach Syrien planen, vorher in einer Beratungsstelle individuell zu den möglichen Konsequenzen beraten lassen. In jedem Fall müssen sie ihre Reise vor Reiseantritt bei der Ausländerbehörde anzeigen und den Grund für die Reise mitteilen. Dies gilt auch für Geflüchtete mit Niederlassungserlaubnis! Syrerinnen und Syrer, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, sind davon nicht betroffen.


Mit dem Sturz von Assad Anfang Dezember 2024 enden ein blutiger Machtkampf und die jahrzehntelange Herrschaft eines diktatorischen Regimes. Es bestehen große Hoffnungen auf eine bessere Zukunft in Syrien. Viel hängt davon ab, welche Kräfte und Interessen sich bei der Neuaufstellung der Regierung durchsetzen.

Weil die Lageentwicklung im Moment nicht sicher eingeschätzt werden kann, hat das BAMF Entscheidungen für Asylantragsstellende aus Syrien bis auf Weiteres aufgeschoben. Die aktuellen Regelungen dazu finden sich hier.

Viele Syrerinnen und Syrer machen sich Gedanken, was die Situation für ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland bedeutet. Deswegen hat Pro Asyl Hinweise für syrische Geflüchtete und ihre Beraterinnen und Berater zusammengestellt - Kurzhinwiese auf Deutsch, Arabisch und Kurmancî  sowie ausführliche Hinweise auf Deutsch zu folgenden Themen:

  • Reisen nach Syrien
  • Aussetzung der Asylentscheidungen
  • Syrer*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit
  • Syrer*innen mit Niederlassungserlaubnis
  • Anerkannte Flüchtlinge mit »Blauem Pass« und befristeter Aufenthaltserlaubnis
  • Syrer*innen mit subsidiärem Schutz und befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG
  • Syrer*innen mit einem Abschiebungsverbot und befristeter Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
  • Syrer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Landes- oder Bundesaufnahmeprogramm)
  • Syrer*innen mit Duldung
  • Familiennachzug nach Deutschland.

Auch der UNHCR hat Mitte Dezember 2024 vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ein Positionspapier auf Englisch zur Frage der Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien veröffentlicht. Der Informationsverbund Asyl & Migration stellt die wesentlichen Inhalte des Papiers auf Deutsch auf seiner Internetseite dar.

Am 20.03.2025 wurde die Deutsche Botschaft in Damaskus offiziell wieder eröffnet. Sie bleibt jedoch für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen. Die Erteilung von Visa verbleibt (wie bisher) bei der Botschaft Beirut im Libanon.

Unterstützung für Menschen, die freiwillig und dauerhaft in ihr Heimatland Syrien zurückkehren wollen

Seit dem 13. Januar 2025 hat das BAMF Syrien wieder in das Bund-Länder-Programms „REAG/GARP 2.0“ aufgenommen. Damit werden freiwillige Ausreisende nach Syrien wieder vom BAMF bei der Organisation und den Kosten der Reise sowie der „Reintegration“ vor Ort unterstützt. Informationen zum Förderprogramm und zur freiwilligen Rückkehr im Allgemeinen finden sich auf dem Informationsportal "Returning from Germany" bzw. für Syrien hier. Wer Interesse daran hat, nach Syrien zurückzukehren, sollte sich im Vorfeld unbedingt bei einer Rückkehrberatung über das Programm und weitere für die Rückreise relevante Themen (z.B. finanzielle Rückkehrhilfen, Pass-, Zoll- und Visum-Angelegenheiten, Rückreise und Transport oder auch mögliche Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen aus Deutschland) beraten lassen. Zahlen zu Personen, die dieses Programm bisher genutzt haben, finden sich beim Mediendienst Integration

 

Das Büro der Beauftragten arbeitet kontinuierlich daran, neue und relevante Informationen hier zu veröffentlichen. Zuletzt wurden Inhalte auf dieser Seite am 31.03.2025 aktualisiert.

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