Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)
Für Drittstaatsangehörige sieht das Aufenthaltsgesetz zwei unbefristete Aufenthaltstitel vor – die Niederlassungserlaubnis und/oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Welchen unbefristeten Aufenthaltstitel man erhalten kann, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zweck und mit welchem bisherigen, befristeten Aufenthaltstitel man sich in Deutschland aufhält. Der unbefristete Aufenthaltstitel ist nicht mehr an den ehemaligen Aufenthaltszweck gebunden. Er garantiert den unbefristeten Aufenthalt auch beispielsweise bei Verlust des Arbeitsplatzes. Zudem handelt es sich um einen eigenständigen Aufenthaltstitel, der unabhängig von einer Trennung vom Ehepartner oder Ehepartnerin gültig ist.
Niederlassungserlaubnis
Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss man in der Regel folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren
- selbstständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich sowie die Familienangehörigen
- Beitragsleistungen für die Rentenversicherung von mindestens 60 Monaten
- Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum für sich selbst sowie die Familienangehörigen
- Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
- ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Erfüllung der Passpflicht, geklärte Identität
- keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (beispielsweise begangene Straftaten) stehen der Erteilung entgegen
Verkürzte Wartezeiten und günstigere Voraussetzungen bestehen unter anderem für Fachkräfte, Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland, Selbstständige, Familienangehörige einer deutschen Person oder Personen mit einer Blauen Karte EU.
Bei Asylberechtigten, Schutzberechtigten und (Resettlement-) Flüchtlingen gelten folgende Voraussetzungen:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, dabei wird die Zeit des vorangegangenen Asylverfahrens mit eingerechnet
- es genügt eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts
- Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum für sich selbst sowie die Familienangehörigen
- Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
- ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Erfüllung der Passpflicht, geklärte Identität
- keine dagegensprechenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Außerdem darf keine Mitteilung des BAMF über mögliche Voraussetzungen eines Widerrufs der Anerkennung vorliegen.
Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist bereits nach drei Jahren möglich, wenn Deutschkenntnisse auf Niveau C1 nachgewiesen werden können und der Lebensunterhalt weit überwiegend selbst gesichert ist.
Wichtig: Geflüchtete dürfen auch mit Niederlassungserlaubnis nicht in ihr Heimatland reisen. Tun sie es doch, können sie ihren Flüchtlingsstatus und auch ihre Niederlassungserlaubnis verlieren.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Geflüchtete finden sich unter anderem auf der Internetseite von Handbook Germany.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU kann unabhängig oder zusätzlich zur Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Der Daueraufenthalt-EU hat gegenüber der Niederlassungserlaubnis einige Vorteile. Er ermöglicht eine eingeschränkte Freizügigkeit in den meisten anderen EU-Staaten. Während man sich mit einer Niederlassungserlaubnis in den anderen Schengen-Staaten längstens für drei Monate aufhalten darf, eröffnet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Möglichkeit, auch längerfristig in einen anderen EU-Staat zu wechseln. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU müssen immer fünf Jahre Voraufenthaltszeit erfüllt werden. Auch die Lebensunterhaltssicherung ist ohne Einschränkungen Voraussetzung. Die verkürzten Wartezeiten beispielsweise für anerkannte Flüchtlinge, Fachkräfte oder Familienangehörige von Deutschen gelten nicht.
Weiterführende Informationen
- Die Arbeitshilfe „Tabellarische Übersicht: Die Möglichkeiten eines unbefristeten Aufenthalts im Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)“ des IQ Netzwerks Niedersachsen gibt einen detaillierten Überblick.
- Informationen zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
- Detaillierte Informationen zu den Erteilungsvoraussetzungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet zudem die Internetseite von Handbook Germany.
- Die Online-Broschüre des Paritätischen Gesamtverbandes „Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“ bietet umfangreiche Erläuterungen.