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Abschiebungen und Abschiebungshaft

Eine bestehende Ausreisepflicht führt nicht unmittelbar zur Abschiebung, also der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Wenn keine Abschiebungshindernisse festgestellt werden und keine andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeit besteht und beantragt wird, können abgelehnte Asylsuchende nach dem Ablauf der Ausreisefrist abgeschoben werden. Die Abschiebung muss schriftlich angedroht werden. Meist erfolgt dies durch den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. In vielen Fällen besteht eine Frist zur selbstständigen Ausreise. Ausgeschlossen davon sind sogenannte Dublin-Fälle. Menschen, die die Entscheidung zur selbstständigen Ausreise treffen, können sich bei einer Rückkehrberatungsstelle beraten lassen. Weiterführende Informationen dazu finden sich hier.

Weiterführende Informationen zum Thema Abschiebungen und Abschiebungsandrohungen sowie zur selbstständigen Ausreise bietet unter anderem der Informationsverbund Asyl und Migration.

Die Inhaftierung aus Gründen der bevorstehenden Abschiebung ist eine sehr grundrechtsintensive Maßnahme, da sie in das Freiheitsrecht der betroffenen Person nach Art. 2 GG eingreift. Sie unterliegt deshalb besonders strengen Anforderungen. Eine Inhaftierung aus Gründen der bevorstehenden Abschiebung muss durch eine Richterin oder einen Richter angeordnet werden. Dabei ist immer die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn der Zweck der Haft nicht auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Außerdem gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Die Inhaftierung ist so kurz wie möglich zu halten. Für die Anordnung der Abschiebungshaft muss die Abschiebung tatsächlich durchführbar sein. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.

Die Abschiebungshaft wird in der Regel in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen.

Im Aufenthaltsgesetz sind verschiedene Formen der Abschiebungs- oder Überstellungshaft wie etwa die Vorbereitungshaft, die Sicherungshaft, die Ingewahrsamnahme sowie der Ausreisegewahrsam festgehalten. Sie unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und der Höchstdauer. 

Zu den unterschiedlichen Formen der Abschiebungshaft informiert unter anderem die Broschüre des Deutschen Caritasverbandes „Abschiebung und Abschiebungshaft“.

Detaillierte Informationen zum Thema Abschiebungshaft sowie aktuelle Rechtsprechungen dazu bietet die Internetseite des Informationsverbundes Asyl und Migration sowie der Leitfaden für Flüchtlinge des Flüchtlingsrates Niedersachsen e.V.

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