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Drittstaatsangehörige

Unter „Drittstaatsangehörige“ werden Ausländerinnen und Ausländer eines Staates gezählt, der nicht der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Für diese Personen regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise bzw. den Aufenthalt in Deutschland.

Für den Aufenthalt in Deutschland ist in aller Regel ein Aufenthaltstitel (siehe unten) erforderlich. Einer dieser Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis. Sie wird zu einem bestimmten Zweck (z. B. „zum Zwecke des Studiums“, „zum Zwecke der Ausbildung/Erwerbstätigkeit“, „zum Subsidiären Schutz“) erteilt und ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden. Mit Verlust der Voraussetzungen kann die Berechtigung zum Aufenthalt auslaufen oder entzogen werden.

Nach Deutschland geflüchtete Menschen müssen in der Regel ein Asylverfahren zum Erhalt eines Aufenthaltstitels durchlaufen. Während des Verfahrens erhalten Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung. Wird der Asylantrag abgelehnt, entsteht die Ausreisepflicht. Kann diese nicht sofort umgesetzt werden, wird eine Duldung erteilt.

Geflüchtete ukrainische Staatsangehörige unterliegen aufgrund des Beschlusses der EU-Innenministerinnen und Innenminister dem „EU-Massenzustrom-Mechanismus“ nach Richtlinie 2001/55/EG. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz. Für Geflüchtete aus der Ukraine, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, bedarf es einer differenzierten Prüfung. Mehr dazu ebenfalls hier.

In Deutschland gibt es verschiedene Aufenthaltstitel:

  • das Visum (befristet - meist Voraussetzung für die Einreise)
  • die Aufenthaltserlaubnis (befristet - wird zu einem bestimmten Zweck erteilt)
  • die Blaue Karte EU (befristet - für akademische Fachkräfte mit Mindestgehalt)
  • die ICT-Karte (Führungskräfte, Spezialisten/-innen oder Trainees, die für ein ausländisches Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland tätig sind)
  • die Mobile-ICT-Karte, (ICT-Karte, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaates ausgestellt wurde und auch für Deutschland gelten soll)
  • die Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (unbefristet; beinhaltet die Erlaubnis auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat).

Die Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge in den sozialen Netzwerken: